Die USA haben die Einfuhrbeschränkungen für Drohnen mit einer am 13. August 2026 unterzeichneten Proklamation (Section 232 Trade Expansion Act) verschärft. Je nach Gewicht, Fähigkeiten und Herkunft gelten künftig Zölle von 10 bis 100 Prozent, begründet mit der Abhängigkeit der USA von ausländischer Drohnentechnik und deren militärischer Bedeutung.

Für Drohnen über 25 kg oder mit Wärmebildfähigkeiten gelten 100 Prozent, für leichtere Modelle 25 Prozent. Importe aus der Schweiz, EU, Japan, Liechtenstein, Südkorea und Taiwan werden nur mit 15 Prozent belastet, aus UK mit 10 Prozent – sofern im Wesentlichen die gesamte Hardware, Software und Technologie aus diesen Ländern oder den USA stammt.

Was „im Wesentlichen alle“ bedeutet, bleibt offen und schafft scheinbar Spielraum, etwa für den gezielten Einsatz nicht gelisteter Drittstaaten-Komponenten. Dieser Spielraum wirkt jedoch asymmetrisch: Es gibt keinen dritten, länderspezifischen Zollsatz für Komponenten aus China, Indien oder Russland. Wird der Test nicht erfüllt, entfällt die Präferenz ersatzlos – es gibt also nichts zu gewinnen, nur zu verlieren. Hinzu kommt das Risiko, dass US-Zoll (CBP) den Ursprung nach dem Grundsatz der „substantiellen Umwandlung“ trotz Schweizer Endmontage dem Drittstaat zuordnet.

Die Anreizstruktur zielt auf eine Konzentration der Wertschöpfungskette innerhalb der USA-nahen Partnerstaaten – faktisch ein Mechanismus zur sicherheitspolitischen „Westbindung“ von Lieferketten. Für Schweizer Hersteller ist der vermeintliche Diskretionsspielraum damit eher ein Compliance-Risiko als eine Gestaltungschance: konsequente Einhaltung des Komponentenherkunftsregimes und lückenlose Lieferkettendokumentation sind empfehlenswert.